Der Ski-Club Murr e.V. besteht schon seit 1981. Unsere 320 Clubmitglieder decken alle Altersgruppen ab.

Unser Schwerpunkt ist das Skifahren. Wir bieten Tages–, Wochenend– und Wochenausfahrten an. Wir machen Ausflüge für Erwachsene und Familien, sind jedoch generationenübergreifend unterwegs wie zum Beispiel bei der "Vesperausfahrt". Bei all unseren Aktivitäten sind auch Nichtmitglieder immer herzlich willkommen.

Kinder und Jugendliche möchten wir ebenfalls für den Ski-Sport begeistern. Um möglichst vielen Kindern den Zugang zum Ski-Sport zu ermöglichen bieten wir preiswerte Ski–Kurse und Ausfahrten für die ganze Familie an. Bei allem was wir unternehmen stehen das gemeinschaftliche Erlebnis, der Spaß und die sportliche Bewegung im Vordergrund.

Deshalb sind wir nicht nur im Winter aktiv sondern das ganze Jahr über. Im Sommer veranstalten wir zum Beispiel Kanu–Touren. Aber auch Wanderungen, Oldtimer-Moped-Ausfahrten oder der Besuch von kulturellen Veranstaltungen wird außerhalb der Ski-Saison angeboten.

Mit dem Ski-Club Murr kann man also immer etwas Schönes erleben, getreu unserem Motto: "Mit uns im Schwung!" Und über neue Teilnehmer und Mitglieder freuen wir uns jederzeit.

Mario Sommer
Mario Sommer
Mario Sommer

1. Vorsitzender

Steffen Gall
Steffen Gall
Steffen Gall

2. Vorsitzender

Sandra Sommer
Sandra Sommer
Sandra Sommer

Kassier

Julian Göhner
Julian Göhner
Julian Göhner

Schriftführer und Mitgliederverwaltung

Marc Schubert
Marc Schubert
Marc Schubert

Sportwart

Alexander Wedelek
Alexander Wedelek
Alexander Wedelek

Jugendleiter

I. Engelhardt
Ivonne Engelhardt
Ivonne Engelhardt

Beisitzer

Unsere vereinseigenen Ski-Lehrer wurden alle beim Tiroler Skilehrerverband ausgebildet. Sie haben dort eine der besten Ausbildungen der Welt, welche auch international anerkannt ist, erfolgreich absolviert und sie haben damit ihr fahrerisches, fachliches und pädagogisches Wissen unter Beweis gestellt. Hier wird Ihnen unter fachkundiger Anleitung, stets unter Berücksichtigung der Sicherheit, das Skifahren mit Spaß und Freude beigebracht.

Unsere Ski-Betreuer sind hervorragende Skifahrer und haben fundierte fachliche und praktische Kenntnisse rund um das Skifahren. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im alpinen Gelände und als Familienväter sind sie bestens für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen geeignet, die bereits Skifahren können. Unsere Skilehrer und Betreuer sind stets in engem Austausch und Kontakt.

Ebenso können hier Wiedereinsteiger, die bereits Skifahren konnten, sich aber nicht alleine wieder auf die Piste trauen, sich bestens betreut fühlen und sicher den Wiedereinstieg wagen.

Bei all unseren Kursen und Betreuungsstunden gilt Helmpflicht.

Fragen Sie uns einfach. Wir können bestimmt auf all unseren Ausfahrten ein passendes Angebot finden. Je nach Ausfahrt und damit verbundenem Aufwand kann der Kurs-/ Betreuungspreis variieren.

"Ecki"
"Ecki"
"Ecki"

Skilehrer

Daniel
Daniel
Daniel

Skilehrer

Steffen
Steffen
Steffen Gall

Skilehrer

Julian
Julian
Julian Göhner

Skilehrer

Julian
Julian
Julian

Skilehrer

Anna-Lisa
Anna-Lisa
Anna-Lisa

Skilehrerin

Matthias
Matthias
Matthias Blank

Ski-Betreuer

Robin
Robin
Robin Göhner

Ski-Betreuer

Mario
Mario
Mario Sommer

Ski-Betreuer

Anmelde,- Zahlungs- und Stornobedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

Ski-Club Murr e.V.

 

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Ausfahrten im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins und der Skischule.

 

  1. Anmeldeverfahren

 

Mit der Anmeldung in Schrift- oder Textform bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.

 

Die Anmeldung wird von Seiten des Veranstalters bestätigt und damit verbindlich. Die Anmeldebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Leistungen und den Preis.

 

Für die Anmeldung ist das vom Verein vorgegebene Anmeldeformular zu nutzen.

 

  1. Bezahlung

 

Bei Mehrtagesausfahrten wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Ausfahrtpreises fällig. Der Rest des Ausfahrtpreises ist gemäß der jeweiligen Ausschreibung zu begleichen.

 

Zur Absicherung der Teilnehmergelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei der ARAG Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Ausfahrt nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Ausfahrtspreis 75,00 € nicht übersteigt.

 

Dieser wird bei Reiseantritt ausgehändigt.

 

 

 

 

 

 

Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung an folgende Bankverbindung des Vereins:

 

Empfänger: Ski- Club Murr e.V.

IBAN: DE96604500500000077277

BIC:  SOLADES1LBG

VWZ: Angabe der jeweiligen Veranstaltung

 

  1. Leistungen, Preise

 

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Interessent vor Buchung informiert wird.

 

Für die Ausrüstung ist der Teilnehmer jederzeit selbstverantwortlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

  1. Rücktritt durch den Teilnehmer, Stornobedingungen

 

Vor Beginn der Ausfahrt kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter.

 

Bei einem Rücktritt des Teilnehmers verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Ausfahrtpreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Ausfahrtvorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Ausfahrtpreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendungen der Ausfahrtleistungen erwerben kann.

 

Die angemessene Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt pauschaliert:

 

Bis 31 Tage vor Reiseantritt:  25 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Reiseantritt:  60 % des Reisepreises

bis drei Tage vor Reiseantritt:  90 % des Reisepreises

bei Nichtanreise: 100 %

 

Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen, soweit ihm wesentlich höhere Kosten als die anwendbare Pauschale entstanden ist

 

Dem Teilnehmer bleibt es jederzeit vorbehalten, gegenüber dem Veranstalter den Nachweis zu führen, dass Kosten entweder gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

 

Dem Teilnehmer bleibt es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für diesen Fall behält sich der Veranstalter vor, die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

  1. Rücktritt durch den Veranstalter

 

Der Veranstalter kann gemäß der gesetzlichen Bestimmungen in § 651h IV BGB vor Beginn der Ausfahrt von dem Vertrag zurücktreten. Insbesondere wenn die Mindestteilnehmerzahl  nicht erreicht wird. Tritt dieser Fall ein, wird der Teilnehmer umgehend über die Nichtdurchführung anhand einer Rücktrittserklärung in Kenntnis gesetzt. Die bereits geleisteten Zahlungen werden umgehend zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

 

  1. Gewährleistung, Haftung

 

Dem Teilnehmer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche zu, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Ausfahrtpreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Ausfahrtpreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

  1. Allgemeines

 

Sollte eine der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Es wird empfohlen, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz abzuschließen und zu jeder Ausfahrt die Versicherungskarte bzw. die Unterlagen der Auslandskrankenversicherung mitzuführen. Ebenso wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Der Teilnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

 

Informationen für Reisende bei Pauschalreisen

 

 

Bei den Mehrtagesausfahrten des Ski-Club Murr e.V. handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

 

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Der Ski-Club Murr e.V. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

 

Zudem verfügt der Ski-Club Murr e.V. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

 

- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

 

- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

 

- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen können.

 

- Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.

 

- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung      8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

 

- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

 

- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

 

- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

 

- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung"), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

 

- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

 

- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

 

- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

 

Der Ski-Club Murr e.V. hat eine Insolvenzabsicherung mit ARAG abgeschlossen.

 

Die Reisenden können den Versicherer oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz verweigert werden.

 

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